Satzung des Meisterkreises Maler- und Lackierer Düsseldorf

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Meisterkreis Maler- und Lackierer Düsseldorf“ e.V.

Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Vereinsregister-Nr. VR ……. eingetragen. 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist 

1) die Unterstützung von Jung-Meistern in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung
2) die Förderung der Weiterbildung im Maler- und Lackierer-Handwerk
3) die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder.


§ 3 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 


§ 4 Geschäftsführung

Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand wahrgenommen. 


§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können Personen erwerben, die Maler- und Lackierer-Meister sind.

Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds; 
b. durch freiwilligen Austritt (Kündigung);
c. durch Ausschluss aus dem Verein;

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Dies ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

Einem Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands die Mitgliedschaft entzogen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Entzug darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Dies ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliedersammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vortand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein.


§ 7 Vereinssignet

Der Verein wird ein eigenes Signet entwickeln.

Die Mitglieder sind berechtigt, dieses Signet bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu führen. 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied die Nutzung des Signets zu unterlassen. Auf Aufforderung des Vereins ist dies dem Verein schriftlich zu bestätigen. 


§ 8 Mitgliedsbeiträge

Der Verein ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. 

Über die Erhebung von Beiträgen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 


§ 9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Hierzu lädt der Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Email ein. Außerordentliche Versammlungen können mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks, zur Auflösung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. 


§ 10 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu dokumentieren, vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und chronologisch zu archivieren. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. 


§ 11 Protokoll

Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das zu Beginn der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von dieser zu genehmigen ist.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

Das bei Auflösen des Vereins vorhandene Vermögen fließt der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf zu und ist von ihr für Ausbildungszwecke zu verwenden. 


§ 13 Schlussbestimmung

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt. 

Die vorstehende Satzung wurde am …………… in der Gründungsversammlung beschlossen.